Grundsatz:
Unzulässige Videoüberwachungen können schnell zum Eigentor (Bumerang) werden. Tonaufzeichnungen / Tonübertragungen sind nur in ganz wenigen Ausnahmen möglich (Kommunikation Türklingel).
Kritisch wird es dann, wenn eine Türklingelkamera (zweckentfremdet) zur Videoüberwachung eingesetzt wird.
Szenario:
Sie vermieten eine Räumlichkeit (z.B. ihr Fotostudio) und haben dort eine Ring-Videokamera installiert, um das Fotostudio zu überwachen. Der Ton wird nicht benötigt, da Sie ja nur sehen möchten, ob sich jemand außerhalb des vermieteten Bereiches aufhält.
Und dann passiert es, Sie gucken nach und stellen etwas Unerlaubtes fest (z.B. Beschädigung, Aufenthalt, es wird geraucht…)
Dann kann es richtig teuer für Sie (als Vermieter) werden!
Selbst, wenn Sie die Kamera ohne Ton betreiben, kann es teuer für Sie werden.
Geringfügig hilfreich kann der Aufkleber (welcher der Ring Kamera beiliegt) sein, er gibt Hinweise auf Video- und TONüberwachung „24/7 Video and Audio Surveillance“. Der Hinweis muss (auch) auf deutsch erfolgen!
Was kann passieren wenn Infos fehlen, bzw. keine Rechtmäßigkeit vorliegt:
Schadensersatzforderungen (pro Person).
Sie müssen die Anwaltskosten des Gegners zahlen.
Sie haben eigene Anwaltskosten.
Aufgrund der Beschwerde von der Person bei der Aufsichtsbehörde, stellt diese Fragen.
… vielleicht auch über das Thema hinaus und es kommen Nachfragen.
…… Sie sind bei der Aufsichtsbehörde auffällig geworden.
Das alles kostet Zeit und Geld.
Ein Datenschutzbeauftragter kann Ihnen bei der Beantwortung dann nur noch behilflich sein, indem er eine Einschätzung gibt, evtl. aktuelle Tipps für Sie hat und Vorarbeiten für Ihren Anwalt durchführt.
Der Kosten- und Zeitaufwand soll 10 mal niedriger sein als im Schadensfalle?
Dann informieren Sie sich VORHER!!!
Sie müssen vorher ausführlich geprüft haben, OB die Videoüberwachung im Sinne der Aufsichtsbehörden und der Rechtsprechung und der Ansicht von Anwälten bzw. Datenschutzbeauftragten überhaupt rechtmäßig sein kann.
Zudem müssen Sie die Personen (hier Mieter des Fotostudios) entsprechend der Vorgaben der DSGVO über die Videoüberwachung frühzeitig informieren.
Selbst wenn Sie die Videoüberwachung in Ihre AGB hineinschreiben oder in den Mietvertrag, ist dies noch lange keine Legitimation. Bonusinfo:
Aus einem Gerichtsurteil im Jahre 2022 geht hervor, dass eine Videoüberwachung im Fitness-Studio unzulässig ist (!) sofern diese auf der Rechtsgrundlage der „Berechtigten Interessen“ besteht.
Die meisten Fitness-Studios schreiben den Hinweis auf Videoüberwachung in die Datenschutzhinweise, aber auch das ist zu wenig! Ob der Hinweis in den AGB ausreicht bleibt abzuwarten.
Erfahrungswert:
Wollen Sie weiter googeln, bis Ihnen die Informationen, die Sie finden, gefallen?
Wollen Sie die Informationen so verstehen, wie Sie Ihnen passen?
Sie sind nun schon hier – das ist schonmal richtig.
Sie können Ihr Risiko mindern durch eine fachkundige Meinung.
Eine vorherige Beratung oder gar Benennung zum Datenschutzbeauftragten mindert Ihr Risiko!
Es schreibt Ihnen Ihr persönlicher Datenschutzbeauftragter Lorenz Macke aus Hannover (Kontakt)
zur Videoüberwachung Erfahrungen und Tipps Teil 1
Grundsatz: Jede Videokamera verändert unser verhalten.
Videoüberwachung ist wenn dann nur ohne Ton zulässig.
Es ist generell das mildere Mittel zu prüfen.
Auf Videoüberwachung im öffentlichen Raum, also mit möglichen Publikumsverkehr, ist im Sinne der DSGVO hinzuweisen. Hinweise per Hinweisschild(er) vor betreten des videoüberwachten Bereiches und IM Bereich sind ZWINGEND!
!!! Ein Hinweisschild ist keine Legitimation für Videoüberwachung, jedoch eine Bedingung bei Videoüberwachung !!!
Nur ein Schild „Videoüberwachung“ – es gibt tatsächlich keine Kameras:
Dann werden sich die Personen trotzdem fragen wo die Kameras versteckt sind.
Zudem werden die zuvor bei Videoüberwachung erforderlichen Hinweisschilder erwartet.
Muster Schild Videoüberwachung von der Aufsichtsbehörde Niedersachsen (Stand 16.9.2022)
Dummy Schild
Es gibt keine Kameras. Ändert bereits ein Schild unser Verhalten und fühlen wir uns somit in unserem Persönlichkeitsrecht eingeschränkt… (mit entsprechender Möglichkeit (per Anwalt) tätig zu werden?)
Dummy Kameras:
Meist in Kombination mit dem Schild „Videoüberwachung“.
Hier findet die DSGVO keine Anwendung. Gemäß des vorgenannten Grundsatzes können Personen sich in Ihrem Persönlichkeitsrecht eingeschränkt fühlen und entsprechend (per Anwalt) tätig werden.
Woher soll die Person wissen, dass es eine Dummy Kamera ist? Somit verständlich dass erstmal eine Beschwerde bei der (in dem Bundesland zuständigen) Aufsichtsbehörde eingeht, da meist die erforderlichen Hinweisschilder fehlen UND die Kameras meist einen Bereich erfassen, der „eigentlich“ nicht erfasst werden darf (wenn Publikumsverkehr ist).
Beim betrügen (Dummy Kamera) lügen (Hinweisschilder mit unzutreffenden Inhalt aufhängen)?
Türkameras / Ringkameras / Klingelkameras:
Da hier mehr als der persönliche Lebensbereich erfasst wird, d.h. z.B. noch das Treppenhaus, der Fußweg, die Tür gegenüber, der Eingagsbereich…. müssen ‚eigentlich‘ auch hier Hinweise zur Videoüberwachung gegeben werden! Außerdem muss die Videoübwachung so eingestellt werden, das möglichst wenig Videobilder angefertigt werden, sei es von der Dauer aber auch vom erfassten Bereich. Die Grundkonfiguration z.B. von Ring erfasst zu viele Daten.
Sonder-Spezial-Fall: Auf die Hauseingangskamera wird von mehreren Bewohner genutzt. Wer ist verantwortlich? Die DSGVO schreibt vor, den (oder die) Verantwortliche zu nennen, einen Ansprechpartner zu haben. Mehreren Wohnungen ist dies uneindeutig und eine Herausforderung.
(Update folgt wenn ich ene praktikable Lösung habe)
Autokameras:
Solange die Dashcam die Aufnahmen wieder überschreibt, also nach 3 Sekunden wieder löscht (es sei denn es passiert etwas), kann diese Aufzeichnung durchaus legitim sein. Eine permanente (präventive) Aufzeichnung ist unzulässig.
Rückfahrkameras:
Sind unbedenklich, es sei denn Sie stellen sich stehend im Rückwärtsgang vor ein Haus.
Kameras im Betrieb:
Es ist denkbar, dass der Serverraum als sensibler Bereich überwacht wird, solange sich dort keine Arbeitsplätze befinden.
Kameras in der Gastro:
Nein. Wenn dann nur in Zeiten in denen sich keine Gäste aufhalten.
Kassenbereich:
Durchaus denkbar, solange nur die Kasse, nicht der Arbeitsplatz erfasst wird.
Anlasslose Videoüberwachung:
Präventiv ist nicht, ess müssen Erfahrungswerte vorhanden sein.
Aufzeichnung oder nur Übertragung des Bildes:
Eine Videoaufzeichnung verhindert keine Straftaten. Falls der Grund die Verhinderung von Straftaten ist, muss das Bild in Echtzeit überwacht werden.
Nur eine Übertragung des Bildes ist nicht unbedingt ein Nachweis für die Verladung von Ware. Bei einer Aufzeichnung als Nachweis muss die zu verladende Ware identifizierbar sein, damit der Nachweis erfolgen kann.
Aufzeichnungsdauer:
In der Regel maximal 72 Stunden.
Rechtsgrundlage:
6(1)f Interessenabwägung, das berechtige Interesse des Verantwortlichen…
Tankstellen:
Sonderfall, diese dürfen manche Aufzeichnungen für ca 30 Tage speichern, wegen der Abrechnung. [Update 2023 Gerichtsurteil beachten bezüglich Speicherdauer die unter Umständen kürzer sein muss]
Fremdfirmen überwachen den Betrieb:
Verantwortlich bleibt der Verantwortliche, also der Betrieb wo die Überwachung stattfindet. Dieser muss die Anforderungen erfüllen, da die Fremdfirma nur Dienstleister ist.
Datenschutzfolgenabschätzung:
Hä was bitte??? Ja die kann bei Videoüberwachung erforderlich sein und dazu muss der Betrieb einen Datenschutzbeauftragten benennen. Es muss geprüft werden OB eine solchen durchzuführen ist.
Hilfe:
Kontaktieren Sie Lorenz Macke, denn dieser darf Sie zu diesen technischen und organisatorischen Maßnahmen beraten.
Erfahrungswert:
Meist wird Lorenz Macke erst dann angerufen, wenn eine Beschwerde vorliegt. Kameras werden abgebaut, es erfolgt langwierige Korrespondenz evtl. per Anwalt und man ist im Visir der Aufsichtsbehörden.
Eine vorherige Beratung oder gar Benennung zum Datenschutzbeauftragten mindert Ihr Risiko!
Es schreibt Ihnen Ihr persönlicher Datenschutzbeauftragter Lorenz Macke aus Hannover (Kontakt)
zur Videoüberwachung Erfahrungen und Tipps Teil 2