Grundsatz: Jede Videokamera verändert unser verhalten.
Videoüberwachung ist wenn dann nur ohne Ton zulässig.
Es ist generell das mildere Mittel zu prüfen.
Auf Videoüberwachung im öffentlichen Raum, also mit möglichen Publikumsverkehr, ist im Sinne der DSGVO hinzuweisen. Hinweise per Hinweisschild(er) vor betreten des videoüberwachten Bereiches und IM Bereich sind ZWINGEND!
!!! Ein Hinweisschild ist keine Legitimation für Videoüberwachung, jedoch eine Bedingung bei Videoüberwachung !!!
Nur ein Schild „Videoüberwachung“ – es gibt tatsächlich keine Kameras:
Dann werden sich die Personen trotzdem fragen wo die Kameras versteckt sind.
Zudem werden die zuvor bei Videoüberwachung erforderlichen Hinweisschilder erwartet.
Muster Schild Videoüberwachung von der Aufsichtsbehörde Niedersachsen (Stand 16.9.2022)
Dummy Schild
Es gibt keine Kameras. Ändert bereits ein Schild unser Verhalten und fühlen wir uns somit in unserem Persönlichkeitsrecht eingeschränkt… (mit entsprechender Möglichkeit (per Anwalt) tätig zu werden?)
Dummy Kameras:
Meist in Kombination mit dem Schild „Videoüberwachung“.
Hier findet die DSGVO keine Anwendung. Gemäß des vorgenannten Grundsatzes können Personen sich in Ihrem Persönlichkeitsrecht eingeschränkt fühlen und entsprechend (per Anwalt) tätig werden.
Woher soll die Person wissen, dass es eine Dummy Kamera ist? Somit verständlich dass erstmal eine Beschwerde bei der (in dem Bundesland zuständigen) Aufsichtsbehörde eingeht, da meist die erforderlichen Hinweisschilder fehlen UND die Kameras meist einen Bereich erfassen, der „eigentlich“ nicht erfasst werden darf (wenn Publikumsverkehr ist).
Beim betrügen (Dummy Kamera) lügen (Hinweisschilder mit unzutreffenden Inhalt aufhängen)?
Türkameras / Ringkameras / Klingelkameras:
Da hier mehr als der persönliche Lebensbereich erfasst wird, d.h. z.B. noch das Treppenhaus, der Fußweg, die Tür gegenüber, der Eingagsbereich…. müssen ‚eigentlich‘ auch hier Hinweise zur Videoüberwachung gegeben werden! Außerdem muss die Videoübwachung so eingestellt werden, das möglichst wenig Videobilder angefertigt werden, sei es von der Dauer aber auch vom erfassten Bereich. Die Grundkonfiguration z.B. von Ring erfasst zu viele Daten.
Sonder-Spezial-Fall: Auf die Hauseingangskamera wird von mehreren Bewohner genutzt. Wer ist verantwortlich? Die DSGVO schreibt vor, den (oder die) Verantwortliche zu nennen, einen Ansprechpartner zu haben. Mehreren Wohnungen ist dies uneindeutig und eine Herausforderung.
(Update folgt wenn ich ene praktikable Lösung habe)
Autokameras:
Solange die Dashcam die Aufnahmen wieder überschreibt, also nach 3 Sekunden wieder löscht (es sei denn es passiert etwas), kann diese Aufzeichnung durchaus legitim sein. Eine permanente (präventive) Aufzeichnung ist unzulässig.
Rückfahrkameras:
Sind unbedenklich, es sei denn Sie stellen sich stehend im Rückwärtsgang vor ein Haus.
Kameras im Betrieb:
Es ist denkbar, dass der Serverraum als sensibler Bereich überwacht wird, solange sich dort keine Arbeitsplätze befinden.
Kameras in der Gastro:
Nein. Wenn dann nur in Zeiten in denen sich keine Gäste aufhalten.
Kassenbereich:
Durchaus denkbar, solange nur die Kasse, nicht der Arbeitsplatz erfasst wird.
Anlasslose Videoüberwachung:
Präventiv ist nicht, ess müssen Erfahrungswerte vorhanden sein.
Aufzeichnung oder nur Übertragung des Bildes:
Eine Videoaufzeichnung verhindert keine Straftaten. Falls der Grund die Verhinderung von Straftaten ist, muss das Bild in Echtzeit überwacht werden.
Nur eine Übertragung des Bildes ist nicht unbedingt ein Nachweis für die Verladung von Ware. Bei einer Aufzeichnung als Nachweis muss die zu verladende Ware identifizierbar sein, damit der Nachweis erfolgen kann.
Aufzeichnungsdauer:
In der Regel maximal 72 Stunden.
Rechtsgrundlage:
6(1)f Interessenabwägung, das berechtige Interesse des Verantwortlichen…
Tankstellen:
Sonderfall, diese dürfen manche Aufzeichnungen für ca 30 Tage speichern, wegen der Abrechnung. [Update 2023 Gerichtsurteil beachten bezüglich Speicherdauer die unter Umständen kürzer sein muss]
Fremdfirmen überwachen den Betrieb:
Verantwortlich bleibt der Verantwortliche, also der Betrieb wo die Überwachung stattfindet. Dieser muss die Anforderungen erfüllen, da die Fremdfirma nur Dienstleister ist.
Datenschutzfolgenabschätzung:
Hä was bitte??? Ja die kann bei Videoüberwachung erforderlich sein und dazu muss der Betrieb einen Datenschutzbeauftragten benennen. Es muss geprüft werden OB eine solchen durchzuführen ist.
Hilfe:
Kontaktieren Sie Lorenz Macke, denn dieser darf Sie zu diesen technischen und organisatorischen Maßnahmen beraten.
Erfahrungswert:
Meist wird Lorenz Macke erst dann angerufen, wenn eine Beschwerde vorliegt. Kameras werden abgebaut, es erfolgt langwierige Korrespondenz evtl. per Anwalt und man ist im Visir der Aufsichtsbehörden.
Eine vorherige Beratung oder gar Benennung zum Datenschutzbeauftragten mindert Ihr Risiko!
Es schreibt Ihnen Ihr persönlicher Datenschutzbeauftragter Lorenz Macke aus Hannover (Kontakt)
zur Videoüberwachung Erfahrungen und Tipps Teil 2
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