Datenschutz ist (doch) gut. So zumindest der Eindruck. Die Erwartungshaltung ist, zumindest bei einem Auto aus Deutschland, das hier auf den Datenschutz geachtet wird.
Nun gibt es aber auf einmal Bedenken bei Autos aus China. Autos aus China werden nun lieber doch nicht gekauft, wegen Datenschutzbedenken. Ja, Käufer denken, dass zu viele Daten über den Halter bzw. Fahrer gesammelt werden und dann „nach China gehen“.
Nun ist der Datenschutz, den wir hier haben, auf einmal mal was GUTES!!!
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„Die deutschen Hersteller haben hier einen Vertrauensvorschuss“ , sagt CAM-Experte Stefan Bratzel, der die Studie zusammen mit dem Netzwerkausrüster Cisco Systems erstellte.
Geringes Vertrauen in Datensicherheit bei chinesischen Autos
Sorgen um den Datenschutz könnte laut einer Studie die neuen Automarken aus China hierzulande ausbremsen. Für jeden dritten Autofahrer ist der Schutz des Fahrzeugs vor Hackerangriffen inzwischen ein wichtiges Kriterium beim Neuwagenkauf, so das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage des Centers of Automotive Management (CAM) in Bergisch Gladbach. Und Herstellern aus China wird hier mit Abstand am wenigsten vertraut. 43 Prozent der Befragten nannten Bedenken bei der Datensicherheit sogar als Ausschlusskriterium für den Kauf eines China-Autos.
Quelle DPA 20. Sep 2024
Es schreibt Ihnen ihr persönlicher Datenschutzbeauftragter Lorenz Macke aus Hannover (Kontakt)
Zu den Datenschutz Dienstleistungen und Produkten
Welche Fragen müssen Mieter beantworten? Welche Fragen dürfen gestellt werden?
Antworten aus Sicht des Datenschutzes. (Stand 1. Oktober 2024)
Komprimierte Aussagen komprimiert dargestellt – deswegen wird auf Begründung verzichtet.
Rahmen: Eine Wohnung wird zur Miete angeboten. Dabei spielt es keine Rolle ob Sie „privat“ die Wohnung vermitteln, Sie Eigentümer sind, eine Hausverwaltung oder einen Makler beauftragen.
Da ich selber neulich Wohnraum gesucht habe, verfüge ich über aktuelle Praxiserfahrungen als potenzieller Mieter. Bei meinem Vortrag (u.a. November 2024 in Hamburg) werde ich verschiedene Perspektiven (fachlich, kritisch und amüsant) darstellen. Hinweise zur Vorgehensweise, Tricks, Vorteilsverschaffung (Bestechung), gibt es keine, denn hier ist der Fokus auf Datenschutz.
Damit Sie als potentieller Mieter wissen, wie es „Eigentlich“ sein soll
und damit Wohnungsanbieter das eigene Risiko mindern!
Es gibt 3 Stufen:
a) Vor dem Besichtigungstermin
b) Bei Interesse an dem Wohnraum
c) Bei Zusage und für den Abschluss des Mietvertrages
… und es wird mit der Stufe komplizierter.
Vorab:
Eine Kopie vom Personalausweis ist in jeder Stufe UNZULÄSSIG (siehe auch Personalausweisgesetz sowie Erforderlichkeit im Sinne der DSGVO)!
Spätestens in dem Moment, wo Vermieter bzw. Makler Daten von Interessenten erhalten, sind die Informationspflichten nach DSGVO-Artikel 13 (Artikel 14) zu beachten (Datenschutzhinweise).
Zugegeben unklar:
Was ist, wenn aktuelle Mieter eine Vorauswahl treffen? Um Umgehungen der nachgenannten Anforderungen und somit auch rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten die nachgenannten Anforderungen auch hier eingehalten werden.
A) Vor dem Besichtigungstermin
Zur Vereinbarung ist nur Name, Vorname und/oder Telefonnummer und/oder E-Mail erforderlich.
Vor Ort kann die Identität durch Sichtprüfung vom Personalausweis geprüft werden (Vorname, Nachname, Adresse).
Weiteres zur Erfragen, ist in zu dem Zeitpunkt UNzulässig!
Ein „Erzählen Sie etwas über sich…“ ist eine umstrittene charmante Form mehr zu erfahren.
Nun erstmal meine Meinung und Kritik zum Besichtigungstermin:
Aus Vermietersicht: Warum Interessenten einladen, die vermutlich sowieso nicht infrage kommen würden?
Aus Interessentensicht: Nimmt Termin wahr, obwohl ihm selber noch nicht klar ist, dass er die Wohnung sowieso nicht bekommt, da der Vermieter klare Vorstellung bezüglich Eckdaten (siehe b) hat.
Basierend auf diesen Gedanken KANN es durchaus sinnvoll sein, mehr als die eingangs erwähnten Daten (a) zu übermitteln, jedoch die Aufsichtsbehörden für Datenschutz sind anderer Meinung.
Was in der Praxis aufgrund der angespannten Wohnraumsituation passiert: Es werden gleich ganze Bewerbungsmappen „freiwillig“ übermittelt. Das kann Vorteile bringen, ist aber auch ein enormes Sicherheitsrisiko (z.B. Identitätsdiebstahl) !
B) Wenn dach Interesse an dem Wohnraum besteht
Unzulässig:
Frage nach Familienstand, Staatsangehörigkeit, Vorstrafen, strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Heiratsabsichten, Schwangerschaften, Kinderwünsche, Mitgliedschaft in Partei, Mitgliedschaft in Mietverein, Dauer der Beschäftigung (Beruf), monatlichen Belastungen wie Unterhaltsverpflichtungen und Darlehensverpflichtungen, Kleintieren
Zulässig:
Anzahl der Personen / Anzahl der Kinder, die in die Wohnung einziehen würden.
Eröffnete oder nicht abgeschlossene Insolvenzen (Offenbarungspflicht), Beruf und Arbeitgeber (Name), Nettoeinkommen UND Frage nach dem Betrag der nach den monatlichen Belastungen übrig bleibt, wobei hier auch gerne mit Grenzen gearbeitet werden kann: Wir haben mehr also xxxx€ zur Tilgung des Mietzinses, nach Tieren, sofern diese nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählen und somit zustimmungspflichtig sind.
Fragen danach, ob in den letzten fünf Jahren Räumungsklagen wegen Mietzinsrückständen eingeleitet oder durchgeführt wurden, in welchen das Verfahren mit einem Räumungstitel abgeschlossen wurde, werden als zulässig angesehen.
Kommt darauf an:
Fragen nach abgegebenen Vermögensauskünften im Zusammenhang mit vorangegangenen Pfändungen bzw. Versuchen.
Fragen zur Religion, Rasse, ethnische Herkunft in seltenen Fällen zulässig, um begründet ausgewogene Bewohnerstrukturen zu schaffen.
Die geplante Aufnahme weiterer Familienangehöriger ist nur anzeigepflichtig.
C) Bei Zusage, für den Abschluss des Mietvertrages
Zulässig:
Lohn-/Gehaltsabrechnung/Einkommenssteuererklärung/Kontoauszug (Geschwärzt /Tipp als Kopie mit Zweck kennzeichnen)
Bonitätsauskünfte z.B. bei Auskunfteien: Darf der Vermieter vom Mieter verlangen, ABER die Auskunft selber stellt der Mieter! Das Ergebnis wird übermittelt, wenn die Auskunftei die Möglichkeit bietet, eine Auskunft zu erteilen, die nur Angaben enthält, die sich nur auf Bonität zum Zweck des Mietverhältnisses bezieht.
Zulässig ist es, vom Mietinteressenten entweder
vom Vorvermieter (sofern vom Mietinteressenten angefordert) ausgestellte Quittung über empfangene Zahlungen
oder
geschwärzte Kontoauszüge und Mietverträge als Beleg zu geleisteten Mietzahlungen an Vorvermieter
sowie zur Höhe des Mietzinses und damit zum Nachweis einer bestehenden Bonität zu erbitten.
Eventuell:
Fragen nach erheblichen (Miet-) Pflichtverletzungen können zulässig sein. Voraussetzung ist aber, dass die Pflichtverletzung eine Kündigung rechtfertigt und solche Pflichtverletzungen auch noch in Zukunft zu erwarten sind. Die Kündigung muss dazu rechtskräftig oder die Pflichtverletzung in tatsächlicher Hinsicht unbestritten sein und auch aus Sicht des Mietinteressenten eine Kündigung in rechtlicher Hinsicht rechtfertigen.
Die Abfrage von Bonitätsauskünften über Mietinteressenten bei Auskunfteien ist nur dann zulässig, wenn bisher keine ausreichenden Bonitätsnachweise vorhanden sind. Zudem muss die Anfrage zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sein oder ein erforderliches sowie begründetes Interesse (das auch im Sinne des Mietinteressenten sein sollte) vorhanden ist.
Unzulässig:
Frage nach Vermieter (aktuell, vorherige) insbesondere nach Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer.
Der aktuelle Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erstellen und somit kann diese auch nicht verlangt werden.
Eine Schufa-Auskunft gemäß Artikel 15 DSGVO darf der Vermieter NICHT vom Mieter anfordern.
Frage nach der „Erlaubnis“ (in Form einer Einwilligung), bei einer Auskunftei eine Auskunft über den Mieter anzufordern.
Der Abschluss des Mietvertrages darf weder von dieser Erlaubnis (Einwilligung) abhängig gemacht werden, noch von der Erlaubnis (Einwilligung) nicht erforderliche Angaben zu erhalten.
Ein Musterfragebogen zur Selbstauskunft / Mieterselbstauskunft gibt es in der Quelle:
Quelle:
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/2024-01-24_DSK-OH_Mietinteresse_V1.0.pdf
Stand 24. Januar 2024 (zuletzt geprüft 1.10.2024)
Bonus:
Interessenten möchten Fotos von dem Wohnraum machen? Nur nach Erlaubnis. Die Erlaubnis bezieht sich nur auf die Anfertigung. Eine Verbreitung ist UNzulässsig!
Vermieter, Makler, Hausverwaltungen wollen Fotos vom Wohnraum machen wegen Neuvermietung? Nur nach Erlaubnis! Die Erlaubnis bezieht sich dann sowohl auf die Anfertigung (unter der Kontrolle der Mieter) der Bilder sowie auch auf die Verbreitung (Bilder für das Expose verwenden).
Strafen:
Die Aufsichtsbehörden für Datenschutz hattenim Jahr 2023 Bußgelder gegen Wohnungsanbieter verhängt. Einige Wohnungsanbieter haben daraufhin ihre Vorgehensweise angepasst.
Weitere Prüfungen und Bußgelder könnten folgen, auch mit Ihrer Hilfe.
Sie sind der Meinung, dass zu Unrecht Daten erhoben oder gar genutzt werden? Wenn Sie Daten an den Wohnungsanbieter übermittelt haben, müssten Sie eigentlich Datenschutzhinweise erhalten, aus denen das Recht zur Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde hervorgeht.
Das Fehlen der Hinweise ist schon ein Grund zur Beschwerde.
Zur Beschwerdemöglichkeit in Niedersachsen:
https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/meldeformulare/online_beschwerde/
Es schreibt Ihnen Ihr persönlicher Datenschutzbeauftragter Lorenz Macke aus Hannover (Kontakt)
Zu den Datenschutz Dienstleistungen und Produkten
Was ist bei Behörden und hoheitlichen Aufgaben zu beachten?
Wie sind die möglichen Rechtsgrundlagen.
Dieses und mehr erfahre ich in dieser Online-Weiterbildung mit Kontrolle der Anwesenheit.
Themen:
Beschwerdeverfahren bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde
Unternehmensverkauf / Unternehmensübernahme / Betriebsübernahme – was ist zu beachten?
KI und was auf die unternehmensinterne Datenschutzorganisation/DSBs zukommen kann
Aufsichtsbehörde Bayern: Aktuelle Urteile und Entscheidungen
dazu Erfahrungsaustausch und neue Impulse.
Mit 80 Teilnehmenden „ausverkauft“…. wie üblich sind ca. 20 nicht erschienen.
Auch diesmal, kaum Antworten von der Aufsichtsbehörde, trotzdem ein schönes Event.
Datenschutz und Social Media – Wie geht das?
So das Thema vom Datentag in Berlin. Vorträge, Diskussion und Erfahrungsaustausch vor Ort.
Es entsteht der Eindruck, dass dieses Thema stark mit der Politik verbunden ist – somit kommt mir das Thema an sich zu kurz. Es gibt jedenfalls Lösungen, die mir aufgrund meiner Web + Social Media Erfahrung bekannt sind und die ich gerne weitergebe.
„Dieses Cookie Banner ist hier, weil wir Daten haben wollen die uns eigentlich nichts angehen“
beim Vortrag „Wie mehr Datenschutz und mehr Digitalisierung zusammenpassen“, Prof. Ulrich Kelber
Dazu gab es interessante einleitende Worte der Aufsichtsbehörde Hamburg und im nachgang dann unterhaltsame Gespräche und Erfahrungsaustausch.
Mit eines meiner Spezialgebiete: Fotos und Videos.
Hier geht es um die Anfertigung und Verwendung von Fotos. Was ist zu beachten? Welche Rechtsgrundlagen? Wann sind wie Datenschutzhinweise zu geben? Wie lange dürfen die Aufnahmen verwendet werden? Was ist mit Beiwerk? … was muss ich tun, um Schadensersatzforderungen oder gar Abmahnungen zu vermeiden? Der Datenschutzbeauftragte kann auch hier helfen und ich ganz besonders!
Manche Datenschutzbeauftragte beschränken die Weiterbildung darauf, wie (potenzielle) Kunden überzeugt (belabert) werden können. Vertrieb ist der Fokus. Die eigene fachliche Weiterbildung findet kaum statt und der Service ist dementsprechend….
Aus meinen Events geht hervor, dass bei mir Events, die Weiterbildung im Bereich Datenschutz/ Datensicherheit zum Inhalt haben, an erster Stelle stehen. Allerdings möchte ich noch besser „die Sprache des Kunden“ sprechen, den Kunden noch besser verstehen, um ihn entsprechend beraten zu können. Die Teilnahme an diesem Training Day mit 4 mal 50 Minuten Sessions sowie einem 2-stündigen Workshop hilft mir, damit ich Ihnen besser helfen kann. Der imposante, unmittelbr angrenzende Dom von Königslutter trug sicherlich dazu bei, seinen Wissens- und Denkenshorrizont zu erweitern.
Treffen von Datenschutzbeauftragten in Hannover.
Die Aufsichtsbehörde ist diesmal nicht dabei.
Es ist trotzdem informativ:
– Beratungsqualität von Datenschutzbeauftragten
– Webseitenprüfung
– Wie auf Betroffenenrechte reagieren
– Erfahrungsaustausch
Diesmal in den Räumlichkeiten der Sparkasse Hannover.
Waaaaaas? KI kann gar nicht zaubern?!
Es gab einen geschmackvollen KI-Vortrag zum Frühstück, der bei einigen den Mund offen blieben ließ.
Interessanter Austausch mit Unternehmen aus der Region Hannover.
Normalerweise erzeugt KI recht farbenfrohe Bilder, doch es geht auch natürlich: Hier ein von mir erstelltes Foto.